Satzung
Zuletzt aktualisiert: 19. August 2026
Dies ist die vom Verein beschlossene Satzung der DOKUN e.V. Sie gliedert sich in zehn Paragrafen; das Inhaltsverzeichnis oben führt direkt zu einzelnen Bestimmungen.
§ 1 Name, Sitz, Errichtung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DOKUN e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Der Verein wurde am 22.02.2026 errichtet.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist:
- die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO),
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Katastrophen- und Zivilschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder wegen ihrer ethnischen Herkunft Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und Katastrophenopfer (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- finanzielle, materielle und medizinische Unterstützung von Katastrophenopfern, Bedürftigen und Flüchtlingen im In- und Ausland,
- Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen, Kriegen und humanitären Krisen,
- Bereitstellung von Lebensmitteln, Hilfsgütern, Medikamenten und medizinischer Ausstattung,
- Unterstützung beim Wiederaufbau von Schulen, Krankenhäusern sowie Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen,
- Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie Ausbildung und Einsatz in Erster Hilfe, Rettungs- und Sanitätsdiensten,
- Förderung und Unterstützung von Menschen mit körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderungen zur gesellschaftlichen Integration,
- Aufbau und Unterstützung sozialer Einrichtungen und Begegnungszentren,
- Unterstützung bedürftiger Studierender durch finanzielle Hilfen, Stipendien oder Bildungsprojekte,
- Errichtung und Unterstützung von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
- Durchführung von Lebensmittelverteilungen und Selbsthilfeprojekten,
- Errichtung und Unterstützung von Wasseraufbereitungsanlagen,
- Förderung von Bildungs-, Integrations- und Sozialprojekten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
- Durchführung von Informations-, Schulungs- und Aufklärungsveranstaltungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Katastrophenschutz,
- Förderung ehrenamtlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
- Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 58 AO zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie jede juristische Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich a n den Vorstand zu richten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung verstößt.
(7) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(8) Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
(9) Der Ausschluss wird mit Zugang der Mitteilung wirksam.
(10) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen.
(11) Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
(12) Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
(13) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in und der/dem Schriftführer/in.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n jeweils einzeln vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(6) Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, einberufen.
(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(10) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
(11) Vorstandsbeschlüsse können schriftlich oder in Textform gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(12) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(13) Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Wahl und Abberufung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Einladung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(9) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn eine protokollführende Person.
(10) Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.
(11) Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die Bestimmungen des § 4 dieser Satzung bleiben unberührt.
